Erwägungsgrund 8 32017R1203
Auf einen Antrag hin, Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide (POs-Ca®) als Calciumquelle in die Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG und in die Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufzunehmen, verabschiedete die Behörde am 26. April 2016 eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Sicherheit von Calcium-Phosphoryl-Oligosacchariden (POs-Ca®), welche Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Ernährungszwecke als Calciumquelle zugesetzt werden.