Erwägungsgrund 3 32017R1262
In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind die Regeln für die Zulassung von Verbrennungsanlagen, die tierische Nebenprodukte als Brennstoff verwenden, festgeschrieben. Der Absatz 8 dieses Artikels sollte entsprechend geändert werden, um die Verwendung von Gülle sämtlicher Nutztiere als Brennstoff aufzunehmen.