Erwägungsgrund 5 32017R1262
Betreiber von Verbrennungsanlagen, die Gülle von Nutztieren als Brennstoff verwenden, sollten die notwendigen Hygienemaßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung möglicher Pathogene zu verhindern. In diesem Zusammenhang sollten derartige Anlagen die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff gemäß Anhang III Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und die besonderen Anforderungen für bestimmte Arten von Anlagen und Brennstoffen, die zur Verbrennung genutzt werden dürfen, gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen.