Erwägungsgrund 7 32017R1262
Im gleichen Sinne sollte die vorliegende Verordnung es den zuständigen Behörden ermöglichen, bereits bestehenden Verbrennungsanlagen eine Übergangsfrist zu gewähren, damit diese die Vorschriften zum kontrollierten Temperaturanstieg des Gases einhalten können, sofern diese Emissionen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellen. Die Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, die entsprechenden Berechnungsvorschriften für Emissionsgrenzwerte anzuwenden, die in den Rechtsvorschriften im Umweltbereich festgelegt sind, wenn Gülle von Nutztieren zusammen mit anderen Brennstoffen oder Abfällen verbrannt wird.