Erwägungsgrund 8 32017R1262
Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält besondere Vorschriften für amtliche Kontrollen. Nach der Einführung von Anforderungen für die Verbrennung von Gülle von Nutztieren als Brennstoff mit der vorliegenden Verordnung sollten diese besonderen Vorschriften auch für dieses Verfahren gelten.