Erwägungsgrund 6 32017R1262
Bei der Verbrennung der Gülle von Pflanzenfressern kommt es aufgrund ihrer Zusammensetzung zu einer höheren Feinstaubemission als bei der Verbrennung von Geflügelgülle. Um dieses Problem anzugehen, sollten in der vorliegenden Verordnung flexiblere Feinstaubemissionsgrenzwerte bei sehr kleinen Verbrennungsanlagen vorgesehen werden, damit Gülle beseitigt werden kann, deren Beseitigung als Brennstoff andernfalls nicht möglich wäre.