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Gemäß dem Schengen-Besitzstand, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (Schengener Grenzkodex), können Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz in der Union, und Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind, sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten bewegen.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180…
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem…
Drittstaatenangehörige, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, ausgestellten gültigen…
Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit sind, die gemäß dieser Richtlinie von einem…
Die Dauer des zulässigen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung ergibt sich aus dem…
Im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.