Erwägungsgrund 2 32017R1978
Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt für lebende Muscheln und, mit Ausnahme der Vorschriften über die Reinigung, auch für lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken. Außerdem ist in diesem Abschnitt festgelegt, dass für außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Kammmuscheln und Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, besondere Anforderungen gelten.