Erwägungsgrund 4 32017R1978
Stachelhäuter sind im Allgemeinen keine Filtrierer. Somit ist die Gefahr, dass solche Tiere Mikroorganismen akkumulieren, die zur Verunreinigung durch Fäkalbakterien führen, gering. Darüber hinaus liegen keine epidemiologischen Daten vor, nach denen ein Zusammenhang zwischen den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und einer Gefahr für die menschliche Gesundheit durch Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, hergestellt werden könnte. Daher sollten solche Stachelhäuter ebenfalls von den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgenommen werden.