Erwägungsgrund 5 32017R1978
Des Weiteren enthält Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Sondervorschriften für außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Kammmuscheln und lebende Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind. Solche Bestimmungen sollten auch für Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, gelten.