Erwägungsgrund 3 32017R1978
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Gemäß dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Muscheln, lebender Stachelhäuter, lebender Manteltiere und lebender Meeresschnecken einer amtlichen Überwachung gemäß ihrem Anhang II unterzogen werden. In Anhang II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist festgelegt, dass Erzeugungsgebiete nach dem Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien einzustufen sind. Filtrierer, wie zum Beispiel Muscheln, können Mikroorganismen akkumulieren, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.