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Der Markt für qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollte geöffnet werden, um weitere Größenvorteile zu erschließen, die Transaktions- und Betriebskosten zu senken, den Wettbewerb zu erhöhen und den Anlegern bessere Wahlmöglichkeiten zu bieten. Die Erweiterung der Basis der potenziellen Verwalter wird dazu beitragen, diesen Markt zu öffnen, wovon Unternehmen, die sich um Investitionskapital bemühen, profitieren würden, da sie dadurch Zugang zu einem größeren und vielfältigeren Spektrum an Finanzierungsquellen für Risikoinvestitionen erhalten. Der Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 sollte daher so ausgeweitet werden, dass die Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ auch Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gestattet wird, die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurden.
Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen eine Registrierung des qualifizierten…
In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den…
Damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden Kenntnis von jeder neuen Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ haben, sollten die nach…
In den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für…
Da mit dieser Verordnung die Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ durch gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von…
Es ist erforderlich, gemeinsame Rahmenbedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ für qualifizierte Risikokapitalfonds zu schaffen, indem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.