Erwägungsgrund 1 32017R1991
In den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds beziehungsweise qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union die Bezeichnung „EuVECA“ bzw. „EuSEF“ verwenden wollen. Die Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 enthalten insbesondere Bestimmungen über qualifizierte Anlagen, qualifizierte Portfoliounternehmen und den infrage kommenden Anlegerkreis. Gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 dürfen lediglich Verwalter, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Schwellenwert hinausgehen, die Bezeichnung „EuVECA“ bzw. „EuSEF“ verwenden.