Erwägungsgrund 25 32017R2226
Der Zugang zum EES zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten stellt einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten der Personen dar, deren personenbezogene Daten im EES verarbeitet werden. Ein solcher Eingriff muss mit den Rechtsvorschriften vereinbar sein, die so präzise formuliert sein müssen, dass der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann; sie müssen den Einzelnen vor Willkür schützen und den Ermessensspielraum, den die zuständigen Behörden haben, sowie die Art und Weise, wie dieser Ermessensspielraum genutzt werden darf, hinreichend klar festlegen. Des Weiteren muss jeder Eingriff in diese Grundrechte auf das Maß beschränkt sein, das in einer demokratischen Gesellschaft für den Schutz eines rechtmäßigen und angemessenen Interesses erforderlich ist, sowie im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein.