Erwägungsgrund 49 32018R1240
Es sollte auch möglich sein, personenbezogene Daten, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung erhalten haben, in dringenden Ausnahmefällen, in denen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht, an ein Drittland zu übermitteln. Als unmittelbar bevorstehende Lebensgefahr sollten Gefahren im Zusammenhang mit einer schweren Straftat gegen eine Person gelten, wie etwa schwere Körperverletzung, illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, und Vergewaltigung.