Erwägungsgrund 13 32017R2226
Das automatisierte Berechnungssystem sollte Aufenthalte im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen, nur zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Höchstdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen und zum Zweck der Überprüfung der Gültigkeitsdauer eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt berücksichtigen. Das automatisierte Berechnungssystem sollte die Dauer des zulässigen Aufenthalts auf der Grundlage eines nationalen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, nicht berücksichtigen. Das automatisierte Berechnungssystem sollte Aufenthalte im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen, bei der Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts auf der Grundlage eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht berücksichtigen.