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Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und ihre Zuweisungen an weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen, Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden und Regionen in äußerster Randlage, wie in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt, sollten entsprechend angepasst werden.
weniger entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt;
Um die im AEUV festgeschriebenen Zielsetzungen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu fördern, sollten im Rahmen des Ziels…
Es sollten besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen festgelegt werden, die vom Kohäsionsfonds unterstützt werden können, um zu den…
Mit dieser Verordnung werden die Aufgaben des Kohäsionsfonds und sein Interventionsbereich im Hinblick auf das in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013…
Um den Mitgliedstaaten zusätzliche Flexibilität für die Umschichtung von Mitteln im Hinblick auf maßgeschneiderte Reaktionen auf die Krise im Bereich der…
Die thematischen Ziele gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die entsprechenden, in Artikel 5 dieser Verordnung festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.