Erwägungsgrund 5 32017R2321
Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers und Herstellers berechnet. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte direkte oder indirekte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. Es können auch Inlandskosten verwendet werden, allerdings nur sofern anhand zutreffender und geeigneter Beweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind.