Erwägungsgrund 8 32017R2321
In Bezug auf die in der Ausgangsuntersuchung angewandte und in Überprüfungen anzuwendende Methodik gilt Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass bei der Prüfung, ob es Hinweise auf eine Änderung der Umstände gibt, alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Berichte über die auf dem Inlandsmarkt der Ausführer und Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Beweise.