Erwägungsgrund 9 32017R2321
In Ermangelung anderer besonderer Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts sollte vorgesehen werden, dass diese Verordnung auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung findet sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem 20. Dezember 2017 eingeleitet werden, und zwar vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036. Da es keine anderen besonderen Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege einer besonderen Übergangsbestimmung für bestehende Maßnahmen im Fall des Übergangs von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 zur Berechnung des Normalwerts nach der Methode gemäß der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung die ursprüngliche Methode weiterhin bis zur Einleitung der ersten Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang Anwendung finden. Zur Verringerung des Risikos einer Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte bei Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 ebenso verfahren werden. Des Weiteren sollte darauf hingewiesen werden, dass der Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 zur Berechnung des Normalwerts nach der Methode gemäß der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung für sich genommen keine ausreichenden Beweise im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt. Mit diesen Übergangsbestimmungen soll eine Lücke geschlossen werden, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnte, sollen interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten, sich an das Auslaufen der alten und das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anzupassen, und soll die wirksame, ordnungsgemäße und billige Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1036 erleichtert werden.