Die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen können eine nützliche Rolle bei der Bündelung des Angebots, der Verbesserung der Vermarktung, der Planung und der Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, der Optimierung der Erzeugungskosten und der Stabilisierung der Erzeugerpreise, der Durchführung von Forschung, der Förderung bewährter Verfahren und der Leistung technischer Unterstützung, der Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und von Risikomanagement-Instrumenten, die ihren Mitgliedern zur Verfügung stehen, spielen und somit zur Stärkung der Stellung der Erzeuger in der Lebensmittelkette beitragen. Ihre Tätigkeiten, einschließlich der Vertragsverhandlungen über die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch solche Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen bei der Bündelung des Angebots und der Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, tragen deshalb zur Verwirklichung der Ziele der GAP nach Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei, da sie die Stellung der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette stärken und zu einer besseren Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette beitragen können. Die Rolle der Erzeugerorganisationen ist durch die Reform der GAP im Jahr 2013 gestärkt worden. Abweichend von Artikel 101 AEUV sollte die Möglichkeit, Tätigkeiten wie etwa die Planung der Erzeugung, die Optimierung der Kosten, die Vermarktung der Erzeugnisse angeschlossener Erzeuger sowie das Führen von Vertragsverhandlungen auszuüben, deshalb in allen Sektoren, für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eine gemeinsame Marktorganisation errichtet wird, im Wege einer ausdrücklichen Regelung als ein Recht anerkannter Erzeugerorganisationen verankert werden. Diese Ausnahme sollte nur für Erzeugerorganisationen gelten, die wirklich eine auf wirtschaftliche Integration abzielende Tätigkeit ausüben, das Angebot bündeln und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarkten. Gleichwohl sollten neben der Anwendung des Artikels 102 AEUV auf solche Erzeugerorganisationen Schutzvorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass derartige Tätigkeiten weder den Wettbewerb ausschließen noch das Erreichen der in Artikel 39 AEUV genannten Ziele gefährden. Die Wettbewerbsbehörden sollten das Recht haben, in solchen Fällen tätig zu werden und zu entscheiden, dass derartige Tätigkeiten zu ändern oder einzustellen sind bzw. überhaupt nicht stattfinden dürfen. Bis zur Annahme der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde sollten die von den Erzeugerorganisationen ausgeübten Tätigkeiten als rechtmäßig betrachtet werden. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach Artikel 156 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, sollten für die Tätigkeiten, die sie selbst ausüben, im gleichen Maße und unter den gleichen Voraussetzungen wie die Erzeugerorganisationen diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können.