Erwägungsgrund 156 32013R1308
Die Union hat mehrere präferenzielle Marktzugangsregelungen mit Drittländern ausgehandelt, die es diesen Ländern erlauben, Rohrzucker zu günstigen Bedingungen nach der Union auszuführen. Die entsprechenden Bestimmungen über die Einschätzung des Bedarfs der Raffinerien an zur Raffination bestimmtem Zucker sowie über die Möglichkeit, vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen spezialisierten Verwendern von erheblichen Mengen an eingeführtem rohem Rohrzucker, die als Vollzeitraffinerien in der Union gelten, Einfuhrlizenzen vorzubehalten, sollten für eine gewisse Zeit beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass zur Raffination bestimmter eingeführter Zucker gemäß diesen Anforderungen raffiniert wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Anwendung der Bedingungen für das Funktionieren der Einfuhrregelung; die Bedingungen und Zugangsvoraussetzungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz zu stellen, einschließlich einer Sicherheitsleistung, und die Vorschriften über die zu verhängenden Verwaltungssanktionen.