Erwägungsgrund 6 32020R2220
In Anbetracht der Tatsache, dass die Union die Entwicklung des ländlichen Raums während des gesamten Übergangszeitraums weiter fördern sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre verlängerten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aus der entsprechenden Mittelzuweisung für die Jahre 2021 und 2022 zu finanzieren. Die verlängerten Programme sollten sicherstellen, dass im Einklang mit den neuen Zielen des europäischen Grünen Deals mindestens der gleiche Gesamtanteil des für die in Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgeführten Maßnahmen vorgesehenen ELER-Beitrags beibehalten wird.