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Um die Vorschriften für die automatische Aufhebung der Mittelbindungen in Artikel 87 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu harmonisieren, sollte das Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten Informationen über die Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindungen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an die Kommission übermitteln müssen, angepasst werden.
Für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den…
Am 31. Dezember 2023 noch offene Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht bis zu dem in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt sämtliche…
Am 31. Dezember 2023 noch offene Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht bis zu dem in Artikel 141 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt…
Auf der Grundlage der ihr bis zum 31. Januar zugegangenen Informationen unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde über den…
Auf der Grundlage der ihr bis zum 31. Januar zugegangenen Informationen unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde über den…
Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 bis zum 31. Januar, damit der Betrag zum Ende des Vorjahrs geltend gemacht werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.