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In den ersten Jahren der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat sich gezeigt, dass bestimmte Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, nicht den gesamten im Rahmen der Haushaltsmittel verfügbaren Betrag, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 festgelegt, genutzt haben. Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, können bereits innerhalb bestimmter Grenzen Zahlungsansprüche mit einem Wert zuteilen, der über dem Betrag liegt, der ihnen für ihre Basisprämienregelung zur Verfügung steht, damit die Mittel effizienter eingesetzt werden können. Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, sollte daher gestattet werden, innerhalb derselben gemeinsamen Grenzen und unter Beachtung der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen den erforderlichen Betrag zu berechnen, um den ihre Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angehoben werden darf.
Bei der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt es sich um eine Übergangsregelung, deren Geltungsdauer am…
Gemäß Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dürfen mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche…
Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten…
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, sind die Obergrenzen für die Übergangszahlungen für Obst und…
Es ist angezeigt, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, ihre…
Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können bis zum 1. März 2014 beschließen, für das Jahr 2014…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.