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Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis zum 31. Dezember 2020 vor. Es ist angemessen, zu erlauben, dass die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in den Jahren 2021 und 2022 beibehalten werden kann.
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahr 2020 anwenden, wenden diese…
Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In den Jahren 2021 und 2022 können die Mitgliedstaaten für Programme, die gemäß Artikel 1 der…
Bei der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt es sich um eine Übergangsregelung, deren Geltungsdauer am…
Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, beschließen, im…
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2010 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009…
In den ersten Jahren der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat sich gezeigt, dass bestimmte Mitgliedstaaten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.