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Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten die Erfahrung gemacht, dass die Schwierigkeiten und die Verwaltungskosten der Anwendung der Elemente im Zusammenhang mit den Tätigkeiten oder Unternehmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, stärker wiegen als der Nutzen, wenn eine sehr geringe Zahl nicht aktiver Begünstigter von den Direktzahlungen ausgenommen wird. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass dies der Fall ist, so sollte er die Möglichkeit haben, von der weiteren Anwendung des Artikels 9 in Bezug auf die Liste der Tätigkeiten oder Unternehmen abzusehen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Artikel 6, 7 und 8 dieser Richtlinie nicht anzuwenden, soweit durch ihre Anwendung die Erfüllung der den…
Nachdem sich in der Vergangenheit gezeigt hatte, dass in einer Reihe von Fällen Unterstützung natürlichen oder juristischen Personen gewährt wurde, deren…
folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Über die Absätze 1, 2 und 3 hinaus können Mitgliedstaaten beschließen, dass Betriebsinhabern, die für die Zwecke ihrer…
Bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, insbesondere was die Elemente, auf die sich die Zahlenangaben in Anhang VIII der genannten Verordnung…
Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass weitere Sanktionen gegen Arbeitgeber verhängt werden können, u. a. der Ausschluss von einigen oder allen öffentlichen…
Kleinstunternehmen verfügen nur über begrenzte Mittel, um anspruchsvollen gesetzlichen Anforderungen nachzukommen. Gibt es keine speziellen Vorschriften für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.