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Es ist angezeigt, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, ihre Beschlüsse über die Kürzung des im Rahmen der Basisprämienregelung gewährten Teilbetrags, der über 150 000 EUR hinausgeht, auf jährlicher Basis zu überprüfen, sofern eine solche Überprüfung nicht zu einer Kürzung der für die Entwicklung des ländlichen Raums verfügbaren Beträge führt.
Reicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Verwendung der nationalen Reserve nach Absatz 3 nicht…
Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf…
In den ersten Jahren der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat sich gezeigt, dass bestimmte Mitgliedstaaten,…
Damit die Mitgliedstaaten die Unterstützung im Rahmen der GAP an ihre spezifischen Bedürfnisse anpassen können, sollten sie ausreichend Gelegenheit erhalten,…
Zusätzlich zu einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung zum Zwecke der Auffüllung nationaler oder regionaler…
Zur Einhaltung ihrer in Anhang VIII festgelegten nationalen Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.