Erwägungsgrund 17 32021R2115
In Anbetracht des Vereinfachungsbedarfs sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass Landschaftselemente, die die Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf einer Parzelle nicht wesentlich behindern, Teil der förderfähigen Fläche bleiben. Bei der Berechnung der förderfähigen Fläche von Dauergrünland sollten die Mitgliedstaaten eine vereinfachte Methode anwenden dürfen, um die von nicht förderfähigen Landschaftselementen besetzten Flächen in Abzug zu bringen.