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Die Erfahrungen mit der Anwendung des Artikels 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben gezeigt, dass es umständlich und ressourcenintensiv ist, zur Handhabung einfacher mathematischer Prozesse im Zusammenhang mit der Zuteilung von Kontingenten Durchführungsrechtsakte erlassen zu müssen, ohne dass damit besondere Vorteile einhergingen. Die Kommission hat hier überhaupt keinen Ermessensspielraum, da die entsprechende Formel bereits durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission festgelegt ist. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und Vereinfachung des Verfahrens sollte festgelegt werden, dass die Kommission die Ergebnisse der Zuteilung der Zollkontingente in angemessener Weise im Internet veröffentlicht. Außerdem sollte eine besondere Bestimmung enthalten sein, nach der die Mitgliedstaaten Lizenzen erst nach der Veröffentlichung der Zuteilung durch die Kommission erteilen.
Die Kommission veröffentlicht über eine geeignete Website die Ergebnisse der Zuteilung von Zollkontingenten für die notifizierten Anträge, wobei die verfügbaren…
Für die Zwecke der Aufteilung der Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs…
Die Erfahrungen mit der Anwendung des Anhangs VIII Teil II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben gezeigt, dass es umständlich, ressourcenintensiv…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erstellung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen, den Versand und die Veröffentlichung der in den…
Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents sicherzustellen, sollte der…
Nach den Bestimmungen des Abkommens hat die Union die ihr zugewiesenen Kontingentsanteile gemäß ihren internen Verfahren zu verwalten. Der Beschluss 2012/105/EU…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.