Erwägungsgrund 14 32017R2403
Das Grundprinzip der vorliegenden Verordnung besteht darin, dass jedes Fischereifahrzeug der Union, das außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreibt, eine Genehmigung seines Flaggenmitgliedstaats benötigt und entsprechend überwacht werden sollte, unabhängig davon, wo und in welchem Rahmen es tätig ist. Die Erteilung einer Genehmigung sollte davon abhängen, ob eine Reihe grundlegender gemeinsamer Zulässigkeitskriterien erfüllt sind. Die von den Mitgliedstaaten erhobenen und an die Kommission übermittelten Daten sollten es der Kommission ermöglichen, jederzeit die Fischereitätigkeiten aller Fischereifahrzeuge der Union in jedem beliebigen Gebiet zu überwachen.