Erwägungsgrund 8 32017R2403
Durch das in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“) festgelegte Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) soll sichergestellt werden, dass Fischereitätigkeiten ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltig ausgeübt und im Einklang mit dem Ziel eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens sowie einer Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Fischbestände über dem Niveau eines höchstmöglichen nachhaltigen Ertrags verwaltet werden und dass sie zum Nahrungsmittelangebot beitragen. Zudem ist den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit bei der Umsetzung dieser Politik, wie in Artikel 208 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen, Rechnung zu tragen.