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Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission die Angaben zu den Schiffen, denen er gemäß Artikel 20 dieser Verordnung oder, im Falle von Artikel 20 Absatz 2 dieser Verordnung, gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung Fischereitätigkeiten erlaubt hat.
Die Angaben gemäß Absatz 1 werden entsprechend den von der RFO festgelegten Bedingungen erstellt, und die von der betreffenden Organisation verlangten Informationen werden beigefügt.
Die Kommission kann von dem Flaggenmitgliedstaat innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Eingang der in Absatz 1 genannten Angaben alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie als notwendig erachtet. Die Anforderung zusätzlicher Informationen ist zu begründen.
Ist die Kommission davon überzeugt, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 21 erfüllt sind, so sendet sie innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben die Angaben zu den zugelassenen Schiffen an die RFO.
Ist das Register oder Verzeichnis der RFO nicht öffentlich zugänglich, so leitet die Kommission die Angaben zu den zugelassenen Schiffen an die Mitgliedstaaten weiter, die an der betreffenden Fischerei beteiligt sind.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission elektronisch die Angaben zu allen in der Union registrierten Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, denen sie…
Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis e erfüllt sind, übermittelt der…
Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über die Informationen und das Format gemäß Absatz 2. Die Kommission kann beim Flaggenmitgliedstaat zusätzliche…
Abweichend von Artikel 11 kann ein Flaggenmitgliedstaat der Kommission die Angaben zu den Fischereifahrzeugen der Union vorlegen, die für die Ausübung von…
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 1. Juni jedes Jahres eine Liste aller Fischereifahrzeuge der Union, die im vorangegangenen Kalenderjahr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.