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Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit oder Hoheit von Drittländern, mit denen die Union ein Abkommen geschlossen hat, aber kein Protokoll in Kraft ist, keinen Fischfang betreiben. Besteht ein solches Abkommen, ohne dass seit mindestens drei Jahren ein Protokoll in Kraft ist, sollte die Kommission die Gründe für die Lage prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, wozu auch gehören könnte, dass sie die Aushandlung eines neuen Protokolls vorschlägt.
Die Kommission kann feststellen, dass in einem bestimmten Jahr oder einem anderen relevanten Zeitraum der Durchführung eines Protokolls zu einem…
kein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei oder Abkommen über den Tausch von Fangmöglichkeiten oder die gemeinsame Bewirtschaftung mit dem…
Ein Fischereifahrzeug der Union darf keine Fischereitätigkeiten im Rahmen von Chartervereinbarungen in Gewässern durchführen, wenn dort ein partnerschaftliches…
In Drittlandgewässern dürfen Fischereifahrzeuge der Union entweder im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei, die zwischen der Union…
Fischereifahrzeuge der Union dürfen nur dann in den Gewässern des Drittlands, mit dem ein nachhaltiges partnerschaftliches Fischereiabkommen in Kraft ist,…
Sind die Bedingungen, auf deren Grundlage eine Fanggenehmigung erteilt wurde, erwiesenermaßen nicht mehr erfüllt, sollte der Flaggenmitgliedstaat die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.