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Die Union hat das Übereinkommen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 24. November 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See angenommen. Dieses Übereinkommen sieht vor, dass die Vertragsparteien keine Genehmigung für den Einsatz eines Fischereifahrzeugs auf Hoher See erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und dass sie Sanktionen verhängen, wenn bestimmten Meldepflichten nicht nachgekommen wird.
die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfüllt sind;
Die Union ist Vertragspartei des SRÜ , sowie - infolge des Beschlusses 98/414/EG des Rates - des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1995 zur…
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 („UNCLOS“); sie hat das Übereinkommen der Vereinten…
Gemäß den Beschlüssen 98/392/EG und 98/414/EG des Rates ist die Union eine Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember…
Die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (nachstehend das…
Gemäß den Beschlüssen 98/392/EG und 98/414/EG des Rates ist die Union eine Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.