Art. 28 32017R0460
Gleichzeitig mit der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 Absatz 1 führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation mit den nationalen Regulierungsbehörden aller direkt mit dem jeweiligen Mitgliedstaat verbundenen Mitgliedstaaten und den relevanten Interessengruppen zu folgenden Aspekten durch: Nach dem Ende der Konsultation erlässt sie eine begründete Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG zu den unter den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes genannten Aspekten. Jede nationale Regulierungsbehörde zieht die Stellungnahmen der nationalen Regulierungsbehörden der direkt mit dem jeweiligen Mitgliedstaat verbundenen Mitgliedstaaten in Betracht.
Höhe der Multiplikatoren;
gegebenenfalls Höhe der saisonalen Faktoren und Berechnungen gemäß Artikel 15;
Höhe der Abschläge gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 16.
Die nachfolgenden Konsultationen werden ab dem Datum der Entscheidung gemäß Absatz 1 in jeder Entgeltperiode durchgeführt. Nach jeder Konsultation erlässt und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde im Einklang mit Artikel 32 Buchstabe a eine begründete Entscheidung zu den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aspekten.
Beim Erlass der Entscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde die Antworten im Rahmen der Konsultation und die folgenden Aspekte:
in Bezug auf Multiplikatoren:
Ausgewogenheit zwischen der Förderung des kurzfristigen Gashandels und dem Setzen langfristiger Signale für effiziente Investitionen in das Fernleitungsnetz;
die Auswirkungen auf die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und deren Deckung;
das Erfordernis, eine Quersubventionierung zwischen Netznutzern zu vermeiden und die Verursachungsgerechtigkeit der Reservepreise zu erhöhen;
das Vorliegen physischer und vertraglicher Engpässe;
die Auswirkungen auf grenzüberschreitende Gasflüsse;
in Bezug auf saisonale Faktoren:
die Auswirkungen auf die Förderung einer wirtschaftlichen und effizienten Nutzung der Infrastruktur;
das Erfordernis, die Verursachungsgerechtigkeit der Reservepreise zu erhöhen.