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Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls beschloss der gemäß Artikel 10 des Partnerschaftsabkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss auf seiner Sitzung am 15. und 16. November 2016 in Nouakchott, das Protokoll dahin gehend zu ändern, dass im Rahmen des verfügbaren Überschusses zusätzliche Fangmöglichkeiten für Frostertrawler eingeräumt werden, die als Hauptzielart Senegalesischen Seehecht und als weitere Zielarten Kalmare und Tintenfisch befischen.
Am 20. Februar 2013 nahm der gemäß Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Union…
Wissenschaftliche Gutachten des gemäß Artikel 4 des Protokolls eingerichteten unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses ergaben einen Überschuss…
Gemäß Artikel 5 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko , im Folgenden „Abkommen“, genehmigt…
Die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden das „Abkommen“),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.