Erwägungsgrund 5 32018R1095VERORDNUNG (EU) 2018/1095 DES RATES vom 26. Juli 2018 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire (2018-2024)
Die Fangmöglichkeiten sollten für die gesamte Anwendungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
Erwägungsgrund 5 32014R0011VERORDNUNG (EU) Nr. 11/2014 DES RATES vom 16. Dezember 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen
Es ist angebracht, für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.
Erwägungsgrund 4 32012R0998VERORDNUNG (EU) Nr. 998/2012 DES RATES vom 9. Oktober 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
Erwägungsgrund 4 32014R1210VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2014 DES RATES vom 16. Oktober 2014 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
Erwägungsgrund 4 32011R0779VERORDNUNG (EU) Nr. 779/2011 DES RATES vom 12. Juli 2011 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten aufgrund des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
Erwägungsgrund 4 32013R0897VERORDNUNG (EU) Nr. 897/2013 DES RATES vom 22. Juli 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik
Es ist angebracht, für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.