Erwägungsgrund 3 32017R0752
Die Zulassung mehrerer Stoffe in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung enthält eine Bezugnahme auf den Hinweis Nr. 1 in Tabelle 3 des genannten Anhangs. Daher erfolgt die Konformitätsprüfung über den Restgehalt, bezogen auf die mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Fläche (QMA), bis eine Analysemethode zur Bestimmung der spezifischen Migration verfügbar ist. Da geeignete Migrationsprüfungsmethoden vorhanden sind und die spezifischen Migrationsgrenzwerte festgelegt wurden, sollte die Möglichkeit der Konformitätsprüfung über den Restgehalt aus den Einträgen für die Stoffe mit den FCM-Stoff-Nummern 142, 168, 202, 387, 462, 467, 481, 502, 662 und 779 gestrichen werden.