Erwägungsgrund 7 32022R1031
Ist ein Drittland Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder hat es ein Handelsabkommen mit der Union geschlossen, das Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe enthält, sollte die Kommission die in den jeweiligen Übereinkommen/Abkommen vorgesehenen Konsultationsmechanismen oder Streitbeilegungsverfahren anwenden, wenn die restriktiven Praktiken öffentliche Vergabeverfahren betreffen, die Verpflichtungen dieses Drittlandes hinsichtlich des Marktzugangs gegenüber der Union unterliegen.