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Da die Mitgliedstaaten nun die erforderlichen Daten vorgelegt haben, sollte die Fußnote über die Übergangsfrist für Rettichblätter aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden.
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die Fußnoten 2, 3, 4, 5 und 6 gestrichen werden, da die dort genannten Fristen abgelaufen sind.
Demzufolge sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, bevor die RHG für Grünkohle für die Ware „Rettichblätter“ gelten, damit die erforderlichen Daten…
Aufgrund der neuen Struktur des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die Fußnoten des genannten Anhangs angepasst und, wo erforderlich, gestrichen…
Die betreffende Fußnote in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Fußnote (3) folgende Fassung: „(3) Die RHG gelten für Rettichblätter ab dem 1. Januar 2025.“
Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EU) 2018/62 keine Daten zu Rückstandsuntersuchungen vorlagen, um zu bestimmen, ob diese Zuordnung angemessen ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.