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Für den Betrieb von Flugplätzen zuständige Organisationen unterliegen der Zertifizierung und erhalten eine Zulassung/ein Zeugnis. Diese Zulassung/dieses Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in gemäß Artikel 39 genannten delegierten Rechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 33 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt. In dieser Zulassung/diesem Zeugnis werden die der zugelassenen Organisation gewährten Rechte sowie der Umfang der Zulassung/des Zeugnisses vermerkt.
Organisationen, die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und AMS auf Flugplätzen zuständig sind, die dieser Verordnung unterliegen, haben zu erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit den Diensten unter Einhaltung der in Artikel 33 genannten grundlegenden Anforderungen verbunden sind.
Die Mitgliedstaaten können die Ausübung der Bodenabfertigungsdienste auf einem Flughafen von der Erteilung einer Zulassung durch eine Behörde abhängig machen,…
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde(n) innerhalb dieses Mitgliedstaats mit den notwendigen Befugnissen und…
Die zuständigen Behörden, die mit der Zulassung von Flugplätzen, Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten und der Aufsicht über diese…
Spezifische Dienstleistungen gemäß Anhang IV Teilabschnitt B (Teil ADR.OPS) sollten auf Flugplätzen erbracht werden. In einigen Fällen werden diese Dienste…
TEILABSCHNITT A — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (ADR.OR.A) ADR.OR.A.005 Geltungsbereich Dieser Anhang legt Anforderungen fest, die einzuhalten sind von a) der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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