Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Möglichkeit, die Zuständigkeit für die in dieser Verordnung vorgesehenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben der Agentur oder einem anderen Mitgliedstaat zuzuweisen, sollte die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago unberührt lassen. Obwohl eine solche Neuzuweisung eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Agentur oder einen anderen Mitgliedstaat für die Zwecke des Unionsrechts voraussetzt, lässt sie die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats im Rahmen des Abkommens von Chicago unberührt.
Erwägungsgrund 39 32018R1139Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen