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Das Abkommen von Chicago sieht bereits Mindeststandards vor, um die Flugsicherheit und den Umweltschutz in der Zivilluftfahrt zu gewährleisten. Mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Anforderungen der Union und den weiteren Vorschriften für deren Umsetzung sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen von Chicago, auch gegenüber Drittstaaten, in einheitlicher Weise nachkommen. Weichen Unionsvorschriften von den im Abkommen von Chicago festgelegten Mindeststandards ab, so berührt dies nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation entsprechend zu unterrichten.
die internationalen Rechte und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Zivilluftfahrt einschließlich der Rechte und Pflichten im Rahmen des…
Gemäß Anhang 19 des Abkommens von Chicago müssen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftfahrttätigkeiten ein annehmbares…
Die grundlegenden Anforderungen an die Umweltverträglichkeit der Konstruktion von luftfahrttechnischen Erzeugnissen sollten sich, soweit erforderlich, sowohl…
Die Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 3 genannten Maßnahmen lässt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago…
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen entsprechen, die in Anhang 16…
Dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt („Abkommen von Chicago“), das die Durchführung der für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.