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eu-LISA führt Protokolle über alle Datenverarbeitungsvorgänge im ETIAS-Informationssystem. Diese Protokolle umfassen Folgendes:
Zugangszweck,
Datum und Uhrzeit der einzelnen Vorgänge,
die für die automatisierte Antragsbearbeitung verwendeten Daten,
gegebenenfalls einen Verweis auf die Nutzung des ESP zur Abfrage des ETIAS-Zentralsystems gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817,
die bei der automatisierten Antragsbearbeitung gemäß Artikel 20 erzielten Treffer,
die für die Identitätsüberprüfung gespeicherten Daten des ETIAS-Zentralsystems oder anderer Informationssysteme und Datenbanken,
gegebenenfalls einen Verweis auf Abfragen, die für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 in das ETIAS-Zentralsystem eingegeben wurden, die Treffer und die Ergebnisse dieser Abfrage,
die Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 2, und
den Bediensteten, der die Überprüfung durchgeführt ha.
Die ETIAS-Zentralstelle führt Aufzeichnungen über die zur Identitätsüberprüfung gebührend ermächtigten Bediensteten. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats führt Aufzeichnungen über die zur Datenaufnahme und -abfrage gebührend ermächtigten Bediensteten.
eu-LISA führt Protokolle über alle Datenverarbeitungsvorgänge im ETIAS-Informationssystem infolge eines Datenzugriffs durch Grenzbehörden gemäß Artikel 47 und Einwanderungsbehörden gemäß Artikel 49. Diese Protokolle müssen Angaben über Datum und Uhrzeit der einzelnen Vorgänge, die für die Datenabfrage verwendeten Daten und die vom ETIAS-Zentralsystem übermittelten Daten sowie die Namen der Grenzbehörden und Einwanderungsbehörden, die die Daten aufgenommen und abgefragt haben, enthalten. Darüber hinaus führen die zuständigen Behörden Aufzeichnungen über die zur Datenaufnahme und -abfrage gebührend ermächtigten Bediensteten.
Diese Protokolle dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit und -integrität verwendet werden. Sie werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt. Sie werden ein Jahr nach Ablauf der Speicherfrist nach Artikel 54 gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden. eu-LISA und die nationalen ETIAS-Stellen stellen diese Protokolle dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den zuständigen Aufsichtsbehörden auf Antrag zur Verfügung.
Unbeschadet des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2024/1358, der Artikel 12 und 18 der Verordnung (EU) 2018/1862, des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2019/816 und…
Unbeschadet des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, des Artikels 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 und…
Die Protokolle dürfen nur zur Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit verwendet…
eu-LISA stellt sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und jeder Austausch solcher Daten innerhalb der CS-SIS für die in Artikel 12 Absatz 1…
Die protokollierende Stelle teilt die Protokolldaten den Datenschutzbehörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.