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Ergibt die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 5 einen oder mehrere Treffer, so konsultiert das ETIAS-Zentralsystem automatisch die ETIAS-Zentralstelle.
Wenn die ETIAS-Zentralstelle konsultiert wird, erhält sie Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verbundene Antragsdatensätze sowie auf alle während der automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absätze 2, 3 und 5 ausgelösten Treffer und auf die Informationen, die das ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 20 Absätze 7 und 8 ermittelt hat.
Die ETIAS-Zentralstelle überprüft, ob die in dem Antragsdatensatz gespeicherten Daten einem oder mehreren der folgenden Elemente entsprechen:
den in Artikel 33 genannten spezifischen Risikoindikatoren;
den im ETIAS-Zentralsystem vorliegenden Daten;
den Daten in einem der abgefragten EU-Informationssysteme,
den Europol-Daten,
den Daten in den Interpol, SLTD oder TDAWN Datenbanken.
Wenn die Daten einander nicht entsprechen und kein weiterer Treffer im Zuge der automatisierten Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 5 gemeldet wurde, löscht die ETIAS-Zentralstelle den falschen Treffer aus dem Antragsdatensatz, und das ETIAS-Zentralsystem erteilt automatisch eine Reisegenehmigung gemäß Artikel 36.
Wenn die Daten mit denen des Antragstellers übereinstimmen, weiterhin Zweifel bezüglich der Identität des Antragstellers bestehen oder die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 4 einen Treffer ergeben haben, wird der Antrag nach dem in Artikel 26 festgelegten Verfahren manuell bearbeitet.
Die ETIAS-Zentralstelle schließt die manuelle Bearbeitung innerhalb von höchstens 12 Stunden nach Eingang des Antragsdatensatzes ab.
Im ETIAS-Informationssystem werden alle von der ETIAS-Zentralstelle durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge zum Zwecke der Überprüfung gemäß den Absätzen 2 bis 6 aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden automatisch erzeugt und in den Antragsdatensatz aufgenommen. Aus ihnen müssen Datum und Uhrzeit jedes einzelnen Vorgangs, die mit dem gemeldeten Treffer verbundenen Daten, der Bedienstete, der die manuelle Bearbeitung gemäß den Absätzen 2 bis 6 vorgenommen hat, die Ergebnisse der Überprüfung und die entsprechende Begründung hervorgehen.
die in den Artikeln 17, 19, 21, 22, 23, 24 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 aufgeführten Daten.
Wird bei einer Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt, dass die in den…
Die ETIAS-Zentralstelle sollte zur Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gehören. Die ETIAS-Zentralstelle sollte für Folgendes zuständig sein: in…
— wenn die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer ergeben hat und die ETIAS-Zentralstelle die manuelle Antragsbearbeitung eingeleitet hat —, Anträge…
Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 kommt, wenn bei einer Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle im Einklang mit Artikel 22 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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