Erwägungsgrund 36 32018R1240
Binnen zwei Jahren nach Inbetriebnahme des ETIAS sollte die Kommission die Angemessenheit, Vereinbarkeit und Kohärenz der Bestimmungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen für die Zwecke des ETIAS durch Bestimmungen für den Linienverkehr mit Autobussen bewerten. Der jüngsten Entwicklung des Linienverkehrs mit Autobussen sollte Rechnung getragen werden. Es sollte geprüft werden, ob es notwendig ist, die Bestimmungen über den Linienverkehr mit Autobussen nach Artikel 26 dieses Übereinkommens oder nach der vorliegenden Verordnung zu ändern.