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Das ETIAS-Zentralsystem führt über das ESP eine Abfrage durch, um die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b und d genannten einschlägigen Daten mit den Daten im SIS abzugleichen, damit ermittelt werden kann, ob zu dem Antragsteller eine der folgenden Ausschreibungen vorliegt:
eine Ausschreibung von Vermissten;
eine Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden;
eine Ausschreibung von Personen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, von Ermittlungsanfragen oder der gezielten Kontrolle.
Ergibt der Abgleich gemäß Absatz 1 einen oder mehrere Treffer, so sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an die ETIAS-Zentralstelle. Wenn die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigt wird, erhält sie nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 8 Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verbundene Antragsdatensätze, um zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem Treffer geführt hat; und sofern eine Übereinstimmung bestätigt wurde, sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats. Das betreffende SIRENE-Büro prüft außerdem, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem Treffer geführt hat, und ergreift angemessene Folgemaßnahmen. Zudem sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, dessen Ausschreibung bei der automatisierten Bearbeitung gemäß Artikel 20 einen Treffer beim Abgleich mit dem SIS ergeben hat, sofern diese Ausschreibung nach der Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 zu einer manuellen Antragsbearbeitung gemäß Artikel 26 geführt hat. Wenn der Treffer eine Ausschreibung zur Rückkehr betrifft, prüft das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats gemeinsam mit der nationalen ETIAS-Stelle, ob die Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 und die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 erforderlich sind.
Die Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingestellt hat, enthält folgende Angaben:
Name(n), Vorname(n) sowie, falls zutreffend, Aliasname(n);
Geburtsort und Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit sowie, falls zutreffend, andere Staatsangehörigkeiten;
Mitgliedstaat und — falls verfügbar — Anschrift des geplanten ersten Aufenthalts;
Privatanschrift des Antragstellers oder, falls nicht verfügbar, Ort und Land des Wohnsitzes;
Statusinformation zur Reisegenehmigung, aus der hervorgeht, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde oder ob der Antrag in einem manuellen Bearbeitungsverfahren gemäß Artikel 26 bearbeitet wird;
einen Verweis auf die gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Treffer, einschließlich Datum und Zeitpunkt der Treffer.
Das ETIAS-Zentralsystem fügt für jeden gemäß Absatz 1 gemeldeten Treffer einen entsprechenden Verweis im Antragsdatensatz hinzu. Dieser Verweis ist nur für die ETIAS-Zentralstelle und das gemäß Absatz 3 benachrichtigte SIRENE-Büro sichtbar und zugänglich, sofern in dieser Verordnung keine anderen Einschränkungen vorgesehen sind.
Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 kommt, wenn bei einer Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle im Einklang mit Artikel 22 der…
die in den Artikeln 17, 19, 21, 22, 23, 24 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 aufgeführten Daten.
Folgende Artikel werden eingefügt: Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu SIS-Daten (1) Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen…
Wenn gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine neue Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in das SIS eingegeben wird,…
ETIAS sollte außerdem einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.