Erwägungsgrund 26 32018R1240
Antragstellern, denen eine Reisegenehmigung verweigert wurde, sollte ein Rechtsmittel zustehen. Etwaige Rechtsmittel sind in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen.