Erwägungsgrund 24 32018R1240
Der Abgleich sollte im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen. Ergibt ein solcher Abgleich eine Übereinstimmung (einen „Treffer“) zwischen personenbezogenen Daten oder einer Kombination solcher Daten in dem Antrag und den spezifischen Risikoindikatoren oder den personenbezogenen Daten entweder in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in den oben genannten Informationssystemen oder in der ETIAS-Überwachungsliste, so sollte der Antrag von der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats manuell bearbeitet werden. Die Entscheidung zur Erteilung oder Verweigerung der Reisegenehmigung sollte auf der Grundlage der von der nationalen ETIAS-Stelle vorgenommenen Bewertung getroffen werden.